Open letter on Charlottenburg Court of Justice: Disabled victim ordered to pay the culprit / Offener Brief über AG Charlottenburg: behindertes Opfer muss Täter ausgleichen

Richter Siebrecht am AG Charlottenburg und die RichterInnen der Beschwerdeverfahren verletzen UN-Behindertenrechtskonvention und andere nationale Normen. Folge: bei unbemittelten Behinderten sind Richter nicht dem Gesetz unterworfen (Art. 97 G) sondern handeln willkürlich. Besonders gravierend ist dies, weil dem Verfahren die Untätigkeit der Bundesregierung zugrunde liegt: nämlich, dass im medizinischen Bereich besondere Sorgfalt darauf zu legen ist, ob die behinderte Person ihre Zustimmung gegeben hat.

English translation to follow

AZ. 208 C 2/25 AG Charlottenburg
Wehner, B. / MVZ Diagnostikum Berlin 2020 GmbH
AZ. VerfGH 67/26 Landesverfassungsgericht


An die Bundesjustizministerin, die Senatorin der Senatsverwaltung Justiz, die Präsidentin des AG Charlottenburg:

Richter Siebrecht am AG Charlottenburg und die RichterInnen der Beschwerdeverfahren verletzen UN-Behindertenrechtskonvention und andere nationale Normen. Folge: bei unbemittelten Behinderten sind Richter nicht dem Gesetz unterworfen (Art. 97 G) sondern handeln willkürlich.

Dem Verfahren liegt auch die Untätigkeit der Bundesregierung zugrunde: nämlich, dass im medizinischen Bereich besondere Sorgfalt darauf zu legen ist, ob die behinderte Person ihre Zustimmung gegeben hat. Im vorliegenden Fall war die Untersuchung explizit mit Verweis auf die genetischen Grunderkrankung und der massiven und langen Schmerzen deswegen abgelehnt worden.

Richter Siebrecht machte dieses gravierende Organisationsverschulden und groben Fehler einfach zum „Kommunikationsdefizit“ des Gegners und nutzte diesen Sachverhalt um 20 Jahre Urteile mit wenig und kurzen Schmerzen ohne Indexierung und erheblicher Mitschuld des Opfers als Grundlage zu nehmen, dass möglichst kein Schmerzensgeld entsteht und verurteilte dazu mich, Opfer und Betroffen, fast die kompletten Gegnerkosten zu übernehmen, wiewohl dieser sich auch noch extrem unredlich im Verfahren verhalten hat, wurde der Gegner damit belohnt, dass ich das Schmerzensgeld nehmen muss im den Anwalt zu zahlen und noch selber drauf legen darf. Mehr Verhöhnung behinderter Menschen geht wohl kaum! Zudem fand keine mündliche Verhandlung statt, Zeugen zu den massiven und langen Schmerzen, wie etwa Pflegepersonen, wurden nicht gehört, die schriftlichen Nachweise zu den Schmerzen im Urteil flus verdreht und beschwiegen das selbst btmpflichtige Schmerzmittel nicht geholfen haben. Auch beschwiegen wurde, dass ja die genetische Erkrankung ausweislich Attesten und medizinischer Fachliteratur massive und lange Schmerzen zur Folge hat. Ein Sachverständigengutachten erging nicht und Richter Siebrecht hat seine Kenntnisse zu dieser seltenen Erkrankung oder seltenen Erkrankungen überhaupt nicht nachgewiesen. Offensichtlich werden Behinderte im Schnellverfahren abgeurteilt. Obwohl ich wegen Behinderung ausweislich Attesten sehr langsam bin und daher um angemessene Fristen gebeten hatte und darauf auch nach UN-BRK Anspruch habe. So konnte auch kein Anwalt eingeschaltet werden, weil nach dem unzureichenden Pkh Verfahren, zugleich der Termin schnell angesetzt wurde (das Pkh Verfahren musste ich selber führen, da ich wegen finanzieller Vulnerabilität wegen Seltener Erkrankung keine Anwaltsgebühren bezahlen kann). Der Termin zur Hauptverhandlung fand aber dann de facto nicht statt, weil ich erklärt hatte, dass ich nur die Güteverhandlung schaffe und der von mir am 13.10.25 beantragten Verlegung der Hauptverhandlung nicht stattgegeben wurde, statt dessen stand im Protokoll: zur Hauptverhandlung erschien niemand. Es erging aber auch kein Säumnisurteil. Entgegen des Gesetz fand keine mündliche Verhandlung statt. Wer das als behinderte unbemittelte Rechtansprüche geltend macht, muss bestraft werden- das ist die Haltung von Richter Siebrecht am AG Charlottenburg.

Sollte sich die Sachen am Landesverfassungsgericht nicht heilen lassen, wird anbetrachts der gravierenden und steten Verletzungen, des irrsinnigen Rechtsaufwands die Sache durch die Instanzen zu verfolgen, der völligen Umkehr der Pflichten aus der UN-BRK, kündige ich an, Klage (über Pkh Antrag) gegen das Land Berlin auf Basis LADG, Amtshaftung zu erheben. Und auch gegen den Bund, wiewohl wohlweislich das AGG so umgesetzt wurde, dass Bundesbehörden nicht verklagt werden können- es ist aber möglich über Nichtzulassung hier ebenfalls den UN-Behindertenrechtssausschuss zu erreichen (zudem ist es hohe Zeit, dass das AGG auch gegen Bundesbehörden angewendet werden kann). Un zwar, weil der Bund sich konstant der Kritik des UN-Behindertenrechtsausschuss aus dem zweiten und dritten Staatsprüfungsverfahren verweigert, besonderen Vorkehrungen zu treffen, was die Einwilligung behinderter Personen in medizinische Behandlungen betrifft.

Richterseits wird nicht als besondere Schuld (kein grober Fehler und auch kein Organisationsfehler) gewertet, wenn behinderte Personen explizit mit Verweis auf ihre (seltene genetische) Erkrankung ablehnen (also explizit nicht einwilligen). Die Behandlung dann trotzdem versucht wird, und die daraus resultierenden massiven und langen Schmerzen (wegen der genetischen Erkrankung- mit dieser Begründung war die Untersuchungsmethode auch abgelehnt worden) werden dann richterseits ohne Sachkunde zu dieser Erkrankung und in Beschweigen jeder Atteste und medizinischer Fachliteratur wiederum völlig verkürzt und runtergespielt und ein 20 Jahre altes Schmerzensgeldurteil mit geringen Schmerzen herangezogen, das zudem erhebliche Mitschuld beim Opfer ausweist- die hier in keiner Weise gegeben ist.

Abschliessende Bemerkungen des kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht über Deutschland (Kurzversion https://germany-disabled-poor-outlawed.de/2023-un-report/; Original: https://www.deutscher-behindertenrat.de/mime/00137622D1725608806.pdf):
Gesundheit (Art. 25)
57. Der Ausschuss ist besorgt über
c) das Fehlen von Rechtsvorschriften, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, über die Bereitstellung medizinischer Informationen für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, um sicherzustellen, dass ihre freie Einwilligung in Kenntnis der Sachlage gleichberechtigt mit anderen vor jedem medizinischen Eingriff eingeholt wird;

Hier wird wie üblich bei Seltenen Erkrankungen von der Patientin selber gegeben, aber vom medizinischen Personal, das keine Kenntnis dazu hat; ignoriert (Eurordis rare barometer survey “Juggling care and daily life: The balancing act of the rare disease community” (https://innovcare.eu/survey-juggling-care-daily-life-balancing-act-rare-disease-community/), Betroffene mit Seltenen Erkrankungen müssen selber die relevanten medizinischen Informationen zu ihrer Erkrankung beschaffen; Deutscher Ethikrat. Ad hoc Empfehlungen zu Seltenen Erkrankungen (https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/herausforderungen-im-umgang-mit-seltenen-erkrankungen.pdf), Ärzte kennen sich mit Seltenen Erkrankungen nicht aus).

Es ist wird gerade kein Wert darauf gelegt, ob Behinderte ihre Einwilligung gegeben haben oder nicht oder ob eine explizite und medizinisch mit Seltener Erkrankung begründete Ablehnung vorlag. Es fehlt eben an der besonderen Sorgfalt, die der UN-Behindertenrechtsausschuss von der Bundesregierung fordert. Also sicherzustellen, dass eine Einwilligung gegeben wird und dass die notwendigen Kenntnisse dazu vermittelt wurden.

Meines Erachtens ist es wichtig, die Kritik des UN-Behindertenausschuss zur besonderen Sorgfaltspflicht zur Einwilligung zur Behandlung umzusetzen, da wie man hier sieht, ja nicht mal die explizite und medizinisch begründete Ablehnung zur Kenntnis seitens des medizinischen Personal genommen wird und diese richterseits auch nichts zu befürchten haben, da die Rechtsansprüche hieraus de facto zu einer völligen Oper-Täter Umkehr genutzt werden, indem die rechtlichen Massstäbe zur Schmerzensgeldrechtssprechung übergangen werden und dann das Opfer den Anwalt des Täters zu zahlen hat. Absurder gehts nicht, aber dass ist eben die BRD in Behindertensachen (mangelnde Anerkennung in Politik, Justiz, Gesellschaft- siehe Bericht zum letzten Staatenprüfverfahren).

Kurzzusammenfassung Fall

Ich, die Beschwerdeführerin (Bf), vereinbarte beim Gegner unter Zeugen einen telefonischen Termin zu einer Untersuchung. Hier erklärte die Bf, dass der Behandler gegen ihren Willen auf dem Überweisungsschein 2 Untersuchungen vermerkt hat: Mammasonographie und Mammographie, die Bf wird nur die Sonographie zulassen, da aufgrund der genetischen Grunderkrankung des Bindegewebes, Ehlers-Danlos Syndrom, dieses extrem schmerzempfindlich ist. Die Bf ist der Meinung, dass telefonisch abgemachte Untersuchungen verbindlich sind, darüber hinaus, dass eine erhöhte Sorgfaltspflicht erwächst, wenn dargetan wird, dass wegen genetischer Erkrankung mit adversen Folgen eine Untersuchung abgelehnt wird. Sodann wurde ein Termin für denselben Tag vereinbart, wohin sich die Bf ebenfalls begleiten liess. Wegen Corona fand keine Anmeldung am Tresen statt, sondern man musste draussen warten, wo dann eine Angestellte des Gegners kommentarlos Überweisungsscheine und Versichertenkarte einsammelte. Sodann wurde man aufgerufen, Begleitung musste draußen bleiben, und die Bf gleich zu den Untersuchungsräumen geführt. Hier sollte die Bf sich oben frei machen und auch die Brille ablegen. Die Bf ist hochmyop, sodann liegt ein frühes Normaldruckglaukom beidseitig vor. Ohne weitere Erklärungen wurde die Bf von einer Angestellten angewiesen in die Mitte des Raumes heranzutreten. Hier wurde von dieser ohne weitere Einlassungen die rechte Brust der Bf ergriffen gedreht und stark gequetscht. Die Bf schrie, dass sie explitzit eine Mammographie verboten hat. Sie liess sich den Überweisungsschein zurückgeben und verliess die Praxis und liess sich von der Begleitung nach Hause bringen. Die Schmerzen waren höllisch, dauerten fort, Schmerzmittel auch Opioide, die die Bf wegen der Grunderkrankung zu Hause hat, halfen nicht. Eine Mammaprellung wurde diagnostiziert. Auch die nach einigen Wochen bei persistierenden Schmerzen aufgesuchte Frauenärztin konnte nicht helfen. Die Schmerzen dauerten ausweislich Zeugen, darunter Pflegepersonen und Schmerztagebuch sehr lange und waren sehr massiv. Der Gegner entschuldigte sich schriftlich mit einem Organisationsverschulden (im Prozess wurde das bestritten, der Richter machte daraus „Kommunikationsdefizit“). Nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5000€ stellte die AG einen Pkh Antrag am AG Charlottenburg und erklärte gleichzeitig, dass sie wegen Behinderung, die seltene genetische Grunderkrankung ist mit schwerer Fatigue und einer multiplen Problemlage und hohen Vulnerabilitäten vergesellschaftet längere Fristen brauche. Dies hatte zur Folge, dass ihr vom Gericht Wochenfristen und dem Gegner 3 Monatsfristen gesetzt wurden. Zwischen der teilweisen Pkh Bewilligung von 750€ die gleichzeitig mit der Terminierung 6 Wochen später zugestellt wurde, war es nicht möglich in den Sommerferien eine anwaltliche Vertretung zu finden und Pkh Beschwerde einzurechen, diese wurde kurz vor Verhandlung nachgeholt, Wiedereinsetzung beantragt, weil die Bf ausweislich einiger Befundberichte wegen dieser Erkrankung u.A. schwere Fatigue, vielfältige Schmerzen, Brainfog hat; und außerdem erklärt, unter Nachweis ärztlichen Attests, dass daher 2 Termine Güteverhandlung und Hauptverhandlung in einem nicht zu schaffen sind. Weshalb kurzfristig Verlegung beantragt wurde. Der Gütetermin scheiterte. Allerdings war unklar, wann die Hauptverhandlung eingeleitet wurde, da der Richter die Hauptverhandlung nicht eröffnet- so dass die Bf nicht wusste, wann was stattfand. Die Bf holte dann schriftlich nach, was sie wegen eingeschränkter Prozessfähigkeit vergessen hatte. Zur Verhandlung ergingen nacheinander zwei Protokolle, eines mit Anwesenden zur Hauptverhandlung- hier bleibt merkwürdig, dass wegen arztseits erklärter Verhandlungsunfähigkeit der Bf diese nicht verschoben wurde; im zweiten wurde erklärt, es sei niemand erschienen (auch nicht der Gegneranwalt), es erging aber keine Verlegung, kein Säumnisurteil. Aber auch das gesamte Verfahren strotzt nur so vor (behindertenfeindlichen) Rechtsfehlern, so fehlte es durchweg an rechtlichem Gehör, der Vortrag, Beweise, Zeugen wurde nicht gewürdigt und gehört, und ständig verdreht, damit der Richter sein niedrig gefasstes Schmerzensgeld von 750€ aus der Pkh Bewilligung beibehalten konnte, so dass ein ordentliches Hauptverfahren und eine ordentliche mündliche Verhandlung nicht stattgefunden haben. Es wurden die Beweise übergangen, dass die Schmerzen wegen Seltener Grunderkrankung lange und massiv waren, im Urteil deutlich abgeschwächt und verkürzt, ein beantragte Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt, aber der Richter wies auch seine Sachkenntnis zu dieser seltenen genetischen Erkrankung nicht nach, noch spielte diese Erkrankung eine Rolle, wiewohl diese die Schmerzen verursachen, die andere nicht haben und daher der Grund für Ablehnung Untersuchung waren. Auch wurde der Vortrag übergangen, dass im letzen Staatenprüfverfahren 2023 gerade kritisiert wurde, dass bei Behinderten nicht gesondert sichergestellt wird, dass eine Einwilligung vorliegt. Sodann wurde sich auf Seiten von Schmerzensgeldtabellen bezogen, die 20 Jahre alte Urteile listen, ohne eines konkret zu benennen und hier nach BGH Rechtssprechung zur Schmerzensgeldausurteilung den Streitstoff zu vergleichen- die vorgelegten Urteile beziehen sich auf eine Brustbeinprellung ausweislich K 3 lag aber eine Mammaprellung vor, die der Unfallchirurg diagnostizierte, den die Bf einige Tage später konsultierte, sodann lag keine unerlaubte Handlung, grobe Fahrlässigkeit vor, sondern eine Klägerin traf eine erhebliche Mitschuld. Es wurde die Entwicklung der Schmerzensgelder nicht beachtet und auch nicht indexiert. Zudem wurden sämtliche Verfahrensrechtliche Gesetze und auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Pkh Bewilligung missachtet- der Richter sah sich entgegen Art 97 GG nicht an das Gesetz gebunden, sondern agierte willkürlich und behindertenfeindlich. Der Gegner war mit seiner permanenten Strategie der falschen Tatsachenbehauptungen hingegen außerordentlich erfolgreich. Er ermüdete die schwerbehinderten Bf, die diese permanent entkräften musste und wurde dafür vom Richter auch belohnt, nämlich dergestalt, dass die Bf 85% seiner Kosten tragen muss. Sodann wurden der sparsamen, weil nicht anwaltlich vertretenden Bf diese 85% der Anwaltskosten des Gegner auferlegt, was de facto dann auch dazu führt, dass die Bf kein Schmerzensgeld erhält, sondern dies dazu verwenden muss, die Anwaltskosten des Gegners zu zahlen und diesem dann noch ca. 400€ schuldet.

Natürlich hatten auch die Beschwerdeinstanzen keine Lust, das muss mal so salopp formuliert werden. Die Wiedereinsetzung der Beschwerde wegen unzureichender Pkh scheitert wie üblich daran, dass die Gerichte in einer fortdauernden genetischen Erkrankungen mit schwerer Fatigue, voller EURente (hier kann nur unter 3 h tgl. gearbeitet werden) ärztlichen Attesten, die 2 h bescheinigen, darüber hinaus die starke Erschöpfung, Brainfog, auch die Studien, die die multiple Belastung bei Seltenen Erkrankungen aufzeigen u.A. beschweigen. Beschwiegen wurde auch der Vorgang, dass da Zustelldatum auf dem Gerichtsbrief nicht leserlich war, dieser tatsächlich 2 Wochen verschwunden war (während der Ferienzeit) und auch geöffnet im Briefkasten aufgefunden worden war, wurde gleichfalls beschwiegen.

Sodann wird hier auch gleich das Pkh Verfahren gegen das Urteil thematisiert, dass nämlich auch etliche formelle Rechtsfehler aufwies. Es wurde behauptet, der Antrag sei verspätet eingegangen. Nicht befasst wurde sich mit der Fristrechung des BGH und des BVerfG, die den Tag der Zustellung bei der Fristrechnung nicht mitzählt. Es wurde auch nicht dargetan, warum die Bf, die ja ständig sachlich dartut, warum sie nach UN-BRK die längeren Fristen auch benötigt, etwa kürzere anzugedeihen zulassen sind. Die hilfsweise Erklärung, die mit Nachweisen ja auch schon in anderen Sachen am LVerfG vorliegt, dass nämlich durch den Entzug der Sozialhilfe vom 31.10.25 bis 18.12.25 absolute Mittellosigkeit vorlag, die das BVerfG als verschuldensunabhängige Wiedereinsetzungsgrund erachtet, wurde dahingehend entkräftet, dass ein Pkh Antrag ja kostenlos sei. Zum einen wurde übergangen, dass der Entzug der Existenzsicherung und des Existenzminimums ja eine Mangelsituation ist, die physisch und psychisch schwächt und zum anderen ist ein Pkh Antrag auch nicht ohne Kosten. Auch in der Rechtsantragstelle müssen Kopien zur Bedürftigkeit, Kontenstand, Beweise vorgelegt werden. Darüberhinaus wurde auch dargelegt, dass die Bf wegen ihrer Behinderung auch nicht zur Rechtsantragsstelle kann.

Zu den einzelnen Verletzungen (Text und Beweise im Einzelnen, siehe Auszug aus Beschwerde am Landesverfassungsgericht download pdf);

a) Verletzungen aus UN-BRK

UN-BRK obwohl Bundesgesetz, wird nicht angewendet- die Schutzpflichten werden ins Gegenteil verkehrt.

Außerdem Art. 25 UN-BRK und insbesondere die wiederholte Kritik, endlich Vorkehrungen zu treffen, dass erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen, dass Behinderte ihre Einwilligung in Behandlung gegeben haben. Dies ist hier zentral, den die Bf hat explizit mit Verweis auf ihre Grunderkrankung und die adversen Folgen die Untersuchung abgelehnt, die trotzdem versucht wurd. Das Gericht sieht darin keinen groben Fehler und legt über 20 Jahre Urteile zugrunde, die eine Mitschuld ausurteilen.

Beweise, dass die Bf schwerbehindert ist.

Die Seltene Genetische Erkrankung, Ehlers-Danlos Syndrom war Grundlage des Verfahrens und der Wiedereinsetzungen (K 7, K 29 u.A.).

Die längeren Fristen, die die UN-BRK vorsieht, wurde in allen Verfahren grundsätzlich missachtet, beschwiegen oder pauschal abgelehnt.

In Sachen persönliche Unversehrtheit ist nach UN-BRK eine anwaltliche Vertretung zu stellen. Dies fand nicht statt, weil zwischen hauptsächlich ablehnender Pkh Bewilligung und erster Terminierung nur 6 Wochen lagen und für die Beschwerden wurde auch keine Vertretung gestellt. Aus dem Sozialhilfesatz mit erheblicher Belastung aus seltener Erkrankung ist eine solche auch nicht zu finanzieren (siehe Pkh Anträge).

Beschweigen des Klagegrundes Seltene genetische Erkrankung und der Implikationen in Bezug auf massive und lang anhaltende Schmerzen ausweislich Befunden und medizinischer Fachliteratur und auch in Bezug auf Fristen.

b) Verletzung anderer nationaler Normen: Das Verfahren war zudem auch bei nationaler Rechtsprechung von weiteren gravierenden Rechtsfehlern geradezu durchzogen- offensichtlich ging es nur darum, die Rechtsordnung zu verweigern:
die Sachlage wurde verfälscht;
die Rechtsprechung des BGH zu Schmerzensgeld wurde nicht angewandt, so wurde ein Urteil mit einer anderen Verletzung gewählt, wo das Opfer erheblich mitschuldig war und dieses über 20 Jahre alte Urteil auch nicht indexiert;
es fand keine mündliche Verhandlung statt;
über die Kostengrundentscheidung soll das Opfer nun de facto den Gegner zahlen.

Behinderte und Unbemittelte haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Fristrechnung im Pkh Verfahren,

Die Pkh Bewilligung und das Hauptverfahren genügten nicht gesetzlichen Anforderungen.

Um zu gewährleisten, dass keine Rechtsanprüche durchgesetzt werden, wird das Verfahrensrecht gebrochen: es findet keine mündliche Verhandlung statt, es findet keine Beweisaufnahme statt, im Urteil werden falsche Tatsachen behauptet, die materiellrechtliche Rechtssprechung verletzt und dem Opfer die Gegnerkosten auferlegt, um möglichst abzusichen, dass aus dem niedrigst und gegen die Rechtsprechung ausgeurteilten Schmerzensgeld nicht behalten, sondern draufzuzahlen ist.

Verletzte Rechte nach Landesverfassung

Studien zu Diskriminierungen bei Behinderten und Unbemittelten belegen das Vorgesagte.

Links
komplette Beschwerde am Landesverfassungsgericht vom 14.04.26
https://germany-disabled-poor-outlawed.de/wp-content/uploads/2026/05/LVerfG-Beschw-14.4.26.pdf

zum Fall
https://germany-disabled-poor-outlawed.de/no-consent-to-treatment-judge-punish-patient/

Nachdem sich die Rechtsgrundlagen zur Berichtigung Urteil erarbeitet werden konnte, wurde diese beantragt und gleichzeitig Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben:
Antrag Berichtigung Urteil und Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26.04.26
https://germany-disabled-poor-outlawed.de/wp-content/uploads/2026/05/Urt-Korrektur-Dienstaufsbesch-26.4.26.pdf
Eidesstattliche Versicherung
https://germany-disabled-poor-outlawed.de/wp-content/uploads/2026/05/EIDESSTATTLICHE-VERSICHERUNG-m-U-1.pdf

An dieser Stelle wird noch darauf hingewiesen, dass diese zulässig ist. Ausweislich Richterdienstgericht LG Bremen, DRiZ 2006, S. 143 (144):
Fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrecht
In diesem Bereich sind indessen Massnahmen der Dienstaufsicht grds unzulässig (BGH BGHZ 76; 28 29; BGH DRiZ 1996, 371..). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht im Falle offensichtlicher fehlerhafter Amtsausübung, der jedem Zweifel entrückt ist.

Ich halte es allerdings für jeden Zweifel entrückt:
wenn Behinderte durchgehend die Rechte aus UN-BRK nicht erhalten, die ihnen wegen besonderer Schutzbedürftigkeit zustehen, wenn das Verfahrensrecht dergestalt verletzt wird, dass keine mündliche Verhandlung, wie gesetzlich vorgesehen stattfindet und hieraus erhebliche Gehörsverletzungen resultieren (kein Zeugen werden zu den massiven und langen Schmerzen etc. gehört) und außerdem materiellrechtlich die gefestigte Rechtsprechung bei Ausurteilung Schmerzensgeld verletzt werden, dass zum Schluss das Opfer den Täter über dessen Anwaltskosten auszugleichen hat. <hier herrschte >Die Willkür über das Recht!

Fazit

Die UN-BRK in der BRD: Desinteresse, Egal oder vielmehr genau das Gegenteil machen. So fassen es Justiz, und Behörden auf. Was augenscheinlich bei der Politik auf Zustimmung stösst, denn es herrscht zu den Verletzungen Schweigen, auch wird nichts dagegen unternommen.

Es herrscht hier eine systemische, strukturelle Gewalttätigkeit gegen Behinderten und Arme und eine offene Bösartigkeit und Justizverwahrlosung. Womit hier die Rechtsstaatlichkeit bereits gefallen ist. Und damit auch nicht mehr von Demokratie gesprochen werden kann, sondern von Klassenjustiz und Klassenherrschaft.

Hochvulnerable sollen durch die Instanzen selber gegen die strukturelle Gewalt vorgehen! So stellt man sich die Durchsetzung der UN-BRK vor- oder soll diese gar nicht in Praxis erwachsen?

Zu den Gebühren für Rechtsmittel diese sind in Kauf zu nehmen, da ja die nationalen Instanzen genommen werden müssen, um eine Individualbeschwerde bei der UN-Behindertenrechtskommission einzureichen. Dort wird dann auch problematisiert, dass die Umsetzung der UN-BRK erfochten werden muss, aber Behinderte oft arm sind- also auch die Gebühren de facto nicht bezahlt werden können.

Dass die Behindertenfeindlichkeit und Klassismus in Justiz und Behörden virulent sind, zeigen auch meine anderen Fälle. Aufgrund meiner extremen Vulnerabilität wegen Seltenen (genetischen) Erkrankungen bei mir und in der Familie, bin ich gewissermaßen in der Lage zu zeigen, dass Diskriminierung hier an der Tagesordnung ist, also keinesfalls auf Einzelfälle beschränkt ist.

Die einzelnen Fälle sind schon auf Deutsch/Englisch für den UN-Behindertenrechtsausschuss aufbereitet (https://germany-disabled-poor-outlawed.de/). Daneben bin ich auch hier am Überlegen, dass man hier noch mal gesondert Klage nach einzelnen Diskriminierungstatbeständen gegen Land und Bund erheben kann, also nach strukturellen Verletzungen sortieren kann. Man sieht nämlich, dass das Versperren zu einem fairen Verfahren immer das gleiche Muster aufweist: keine Frist nach UN-BRK, kein Stellen eines Anwalts nach Massgaben UN-BRK, keine richterlichen Fachkenntnisse zu Seltenen Erkrankungen und Beschweigen dieses zentralen Bestandteils im Klagegrund, Vertreten abseitiger medizinischer Meinungen ohne Angabe der medizinischen Fachliteratur, grundsätzlich keine Anwendung sonstiger Grundlagen und Ansprüche aus UN-BRK. Es handelt sich hier um eine systemische Ausgrenzung.

Daher ist ein Rechtshilfefonds zu fordern, wo Betroffene für Ihre Rechtsverletzungen aus der UN-BRK Schadensersatz erhalten. Ich sehe hier die BRD aufgrund ihrer Geschichte, ihrem Umgang mit Behinderten in der Vergangenheit dazu verpflichtet. Und ich sehe auch nicht, wie die UN-BRK sonst umgesetzt werden kann, da die Widerstände in Behörden und Justiz die UN-BRK ins Gegenteil verkehren.

Unverzeihlich ist für mich auch, dass öffentlich behauptet wird, die UN-BRK umzusetzen. Tatsächlich findet intendiert, behinderten- und armenfeindlich, absichtlich und bösartig- genau das Gegenteil statt. Das ständige Beharren darauf, dass alles in Ordnung ist, verstellt zudem den Blick darauf, dass die UN-BRK von Justiz und Behörden (die ja durch die Politik besetzt oder gar geleitet werden) nicht nur missachtet wird, sondern ins Gegenteil verkehrt wird.

Ein weiterer offener Brief zur Tatsache, dass die Justiz verhindert, dass ich mich gegen erbrechtlichen Betrug wehren kann, ist auch schon online (zu diesem Fall gibt es eine eigene Internetseite):
https://vulnerabel-rechtlos.de/brief-justiz-ministerien-berlin-verletzt-gewaehrleistungspflicht-un-brk-dass-behinderte-erben/

Hier mögen die Berliner Gerichte die Gewährleistungspflicht auf Teilhabe am Familienvermögen Art 12 Abs. 5 aus der UN-BRK nicht und sind de facto der Meinung dass sich die Bf trotz vorhandener Urkundenbeweise zu wesentlichen nicht in der Auskunft angegebenen Geschenken des Erblassers an die Alleinerbin und trotz der Rechtsprechung bei erheblichen verschwundenen Vermögen und Einkommen (hier sämtlich verschwunden, zudem war gegenüber einer Zeugin angekündigte, die Bf zugunsten der Alleinerbin um sämtliche Pflichtteilsansprüche zu bringen) erbrechtlich um die Pflichtteilsansprüche betrügen lassen muss.

Ich bin natürlich krankheitsbedingt langsam und der Kampf um Behindertenrechte ist belastend, aber kein Grund dies nicht zu tun. Zwar muss ich Rechtsliteratur erst nachschlagen. Englisch ist für mich wiederum kein Problem, ich bin auch hinreichend strukturiert, Prozesse auf internationaler Ebene zu führen.


Birgitta Wehner, Betroffene, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin

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