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How it functions for poor people? Limited accessibility of the Federal Constitutional Court, Classism at Court, International Principles and Guidelines on Access to Justice for Persons with Disabilities.
Wie funktioniert der Rechtsweg für Arme? Eingegrenzte Zugänglichkeit zum Bundesverfassungsgericht, Klassismus an deutschen Gerichten, Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen.

How it functions for poor people? Wie funktioniert der Rechtsweg für Arme?

ENGLISHDEUTSCH
Legal system, basic procedure for poor people;
demand for legal aid
appeal, monthly deadline
right to be heard, 2 weeks deadline
individual complaint, Federal Constitutional Court, monthly deadline
Rechtsweg für Arme, egal welche Prozessordnung:
Prozesskostenhilfe beantragen
Rechtsbeschwerde, Monatsfrist
Gehörsrüge, 2 Wochenfrist
Individualbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Monatsfrist
Costs:
appeal and right to be heard, each 66€ court fees,
optional lawyer
Kosten:
Beschwerde und Rüge je 66€
kein Anwaltszwang
Granted if:
fundamentally significant,
advancement of law, Unified jurisdiction
Bewilligung bei:
Grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, einheitliche Rechtssprechung
Procedural law is a constitutional right.Verfahrensrechte sind Grundrechte.


Limited accessibility of the Federal Constitutional Court, Eingegrenzte Zugänglichkeit zum Bundesverfassungsgericht
Critical remarks on the individual complaint procedure at the Federal Constitutional Court
Kritik am Verfahren am Bundesverfassungsgericht ausführlich unter https://gegenmacht.net/gg-geburtstag-kein-grund-zum-feiern-schwer-zugaenglich-keine-fortentwicklung-verfestigung-armut/

Low number of acceptancesGeringe Zahl an Annahmen bei Individualbeschwerden am Bundesverfassungsgericht.
Zu monieren sind zunächst die niedrigen Annahmequoten von Beschwerden und die geringe Quote an begründeten Ablehnungen (2012 1,29 und 4,2 Prozent- https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-2021-begruendungen-nichtannahmen-jahrestatistik-2021/). Eine detaillierte Statistik zu Individualbeschwerden, in welchen Rechtsbereichen, von welchen Personen wird angenommen und wo, wer abgelehnt wird, sucht man vergebens. Als Beschwerdeführer erhält man die Information, dass eine hohe Zahl, ca. 6000 Eingaben pro Jahr eingeht und dass daher nicht jede Beschwerde bearbeitet werden kann. Da fragt man sich, ob Überlastungsanzeigen gestellt werden, um eine adäquate personelle Ausstattung zu erreichen.
Unnoticed from the public the accessibility was narrowed:
only massive violation of constitutional rights,
it must affect a group of people,
there must be an existential hardship.
Unbemerkt von Öffentlichkeit wurde die Zugänglichkeit verengt.
BVerfG vom 25.04.16 – 1 BvR 2423/14

Das Bundesverfassungsgericht garantiert also keine Heilung einer Grundrechteverletzung mehr. Der neue Leitsatz lautet vielmehr:
zugelassen sind nur noch schwere Grundrechtsverletzungen;
es müssen mehrere Personen, eine Fallgruppe betroffen sein;
es muss eine existenzielle Notlage vorliegen.
Zu den Motiven, die diesem Paradigmenwechsel zugrunde liegen erfährt man nichts. Es gab keine öffentliche Diskussion dazu. Welche Grundrechtsverletzung sind schwer, welche nicht und damit hinnehmbar?
In the rejection not even a summary judgement is given.Ablehnung wird nicht summarisch begründet.
Kriterien für die Entscheidung über eine Begründung gibt es nicht. Seit 1993 muss das BVerfG nicht einmal mehr den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt nennen, auch interne Richtlinien oder Entscheidungsvorgaben gibt es nicht, wie ein Sprecher des BVerfG gegenüber LTO bestätigte. (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht)
Dies öffnet der Willkür den Weg.


Classism at Court, Klassismus an deutschen Gerichten
see, siehe https://germany-disabled-poor-outlawed.de/classism/

Grundgesetz
Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301). Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Im Allgemeinen wird das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz lediglich als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gedeutet. Jedich ist es durch das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Schutzpflichtdimension entfaltet worden. Danach gebietet das Grundrecht dem Staat, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen. Durch das SGB und weitere Kodfikationen ist ein einfachgesetzliches Gesundheitsrecht gebildet (Franz Reimer, DAS RECHT AUF GESUNDHEIT, EINE RECHTSVERGLEICHENDE PERSPEKTIVE, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments Bibliothek für Vergleichendes Recht PE 698.770 – Oktober 2021, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/698770/EPRS_STU(2021)698770_DE.pdf

Grundgesetz, Kommentar, Maunz, Dürig (begründet), Bd II, Art 14, S. 17 ff.: Der Einzelne wird durch das Eigentumsrecht in seiner Position gegenüber dem Staat gestärkt und kann diesen selbstbewusst und auch unbequem gegenüber stehen. Nicht zuletzt weil er von staatlicher Fürsorge und hoheitlicher Bevormundung weniger abhängig ist. Der der Freiheit verpflichtete Staat garantiert das Eigentumsrecht seiner Bürger und ermöglich die Chance des Eigentumserwerb für jedermann. Umgekehrt ist ein Staat nicht Freiheitlich verfasst, in dem das Eigentum substantiell ausgehölt und nicht anerkannt wird. Die konkrete Eigentumsordnung hat also eine Indikatorfunktion für die Freiheitlichkeit des Gemeinwesens. Diese Aspekte zeigen, dass das Eigentum eine nicht hinwegzudenken Grundlage der freien Gesellschaft und des freiheitlichen Staats bildet.

Sachkunde des Gerichts bei Seltenen Erkrankungen nicht gegeben, trotzdem wird meist ohne Sachverständigenbeweis entschieden, trotz folgender Rechtslage:
Über die Situation von an Seltenen Erkrankungen Erkrankter entscheiden RichterInnen, gleichfalls ohne Ahnung. Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).

UN CRPD / UN BRK

International Principles and Guidelines on Access to Justice for Persons with Disabilities, Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen
Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen, Deutsches Institut für Menschenrechte- Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention, 2021, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Information/Information_Zugang_zur_Justiz_fuer_Menschen_mit_Behinderungen.pdf:

ENGLISHDEUTSCH
formal-rechtlich
Der Zugang zur Justiz ist ein Kernbestandteil von Rechtsstaatlichkeit und zugleich ein Menschenrecht, das die Durchsetzung anderer Menschenrechte ermöglicht. Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf gleichen Schutz nach dem Gesetz, auf eine faire Beilegung von Streitigkeiten, auf eine volle Beteiligung im Verfahren und auf rechtliches Gehör. Die Staaten sind gemäß Artikel 13 UN-BRK verpflichtet, die erforderlichen inhaltlichen, verfahrenstechnischen sowie alters- und geschlechtergerechten Vorkehrungen und Unterstützung bereitstellen. Doch nach
wie vor sind Menschen mit Behinderungen bei der Rechtsdurchsetzung mit vielfältigen Hindernissen konfrontiert
Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskommission in Deutschland ratifiziert und damit geltendes Bundesrecht. Bei der Staatenprüfung 2015 war der Fachausschuss besorgt über den fehlenden Zugang bei Gericht. Dies wurde beim zweiten Prüfungsverfahren wiederholt und auf das fehlende Bewusstsein der Justiz in Bezug auf Menschen mit Behinderungen hingewiesen.
The international principles and guidelines developed under the leadership of the then UN Special Rapporteur on the Rights of Persons with Disabilities, Catalina Devandas Aguilar, were published in August 2020 (https://www.un.org/development/desa/disabilities/wp-content/uploads/sites/15/2020/10/Access-to-Justice-EN.pdf):Die unter der Leitung der damaligen UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, entwickelten internationalen Grundsätze und Leitlinien wurden im August 2020 veröffentlicht (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):
Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit
Behinderungen zur Justiz, u.A.:
Grundsatz 1:
Alle Menschen mit Behinderungen besitzen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Daher darf niemandem aufgrund einer Behinderung der Zugang zur Justiz verweigert werden.
Grundsatz 3:
Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kinder mit Behinderungen, haben das Recht auf angemessene verfahrensbezogene Vorkehrungen.
(u.A. Anpassung des Verfahrenstempos, auch angemessene Pausen)
siehe nationale Rechtssprechung:
„Verschulden iSv I und III wird vermutet; säumige Partei muss Verspätung entschuldigen, dh fehlendes Verschulden darlegen. Hinweis auf unangemessen kurz gesetzte Fristen (s § 277 Rn 3) oder auf unsachgemäße Vorbereitungsmaßnahmen des Gerichts (s Rn 3) kann genügen. Bezweifelt das Gericht den Entschuldigungsgrund, darf es erst zurückweisen, wenn es Glaubhaftmachung (IV iVm § 294) verlangt und dazu ausreichend Gelegenheit gegeben hat (BGH 10.3.1986 – II ZR 107/85, NJW 86, 3193, 3194). – b) Grobe Nachlässigkeit iSv II wird nicht vermutet. Ihre Grundlagen müssen unter Würdigung aller Umstände positiv festgestellt werden (BAG 11.6.2020 – 2 AZR 400/19, NJW 2020, 2912). Sprechen die äußeren Umstände für grobe Nachlässigkeit, ist es allerdings Sache der Partei, entkräftende Tatsachen zu behaupten und zu Glaubhaftmachungen (MK/Prütting Rn 170; weiter gehend BGH NJW 82, 2560, 2561). – c) Für die übrigen Voraussetzungen (Verletzung der Prozessförderungspflicht, Verzögerung, Kausalzusammenhang) trifft die Partei keine Glaubhaftmachunglast. Das Gericht muss sie zu seiner Überzeugung feststellen, wobei es bzgl der Verzögerung (nur dieser!) in I u II ausdrückl freier gestellt ist.“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 2022, § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Rn 30).
Schon eine kurzfristige Erkrankung muss das Gericht berücksichtigen (BGH Beschluss vom 02.08.2022 – VIII ZB 3/21) und darf den Klägern den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 – V ZB 113/17 und V ZB 114/17, NJW 2018,1691 Rn. 6, 8 ff.; jeweils mwN).
 
Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>).

Selbst Wiedereinsetzung wäre bei Fristversäumnisen ohne eigenes Verschulden und bei Krankheit zu gewähren.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht auf einem eigenen Verschulden beruht (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 233 Rn. 11).
Grundsatz 5:
Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf alle im Völkerrecht anerkannten materiellen und verfahrensbezogenen Garantien, und die Staaten müssen die erforderlichen Vorkehrungen bereitstellen, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten.
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand.
(insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung)
siehe auch:
Keine grobe Fahrlässigkeit ist, wenn keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, wenn das mit Kosten verbunden ist, die nicht zuzumuten sind (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199 (Verjährungsfristen), Rn. 82).
Ferner die Gerichte, dürfen einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig erschweren (BVerfGE 81, 347, 358; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 – 1 BvR 3001/11 14).
Das DIMR erklärt, dass in der BRD schon Mittel gibt, die das garantieren, so Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe etc. – dass diese richterseits oft abgelehnt wird, um sich den Schreibtisch frei zu halten wird nicht problematisiert (https://germany-disabled-poor-outlawed.de/classism/), aber erwähnt, dass diese Hilfen die Anwaltkosten nicht decken, erst Recht nicht bei aufwändigerer Kommunikation- tatsächlich findet man in aufwändigen Rechtsbereichen, wie Arzthaftung, Erbrecht kaum jemanden auf Pkh Basis, siehe https://gegenmacht.net/arme-sollen-nicht-am-rechtssystem-teilnehmen/).
Grundsatz 8:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen und Straftaten anzuzeigen und Gerichtsverfahren anzustrengen, sowie das Recht auf Ermittlungen in ihrem Fall und auf wirksame Rechtsbehelfe.
Grundsatz 9:
Wirksamen und robusten Überwachungsmechanismen kommt eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Zugangs zur Justiz für Menschen mit Behinderungen zu.
Grundsatz 10:
Allen im Justizsystem arbeitenden Personen müssen Programme zur Schulung und Sensibilisierung auf dem Gebiet der Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Kontext des Zugangs zur Justiz, angeboten werden.


UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (UNCRPD)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-persons-disabilities
UN-Behindertenrechtskonvention | Institut für Menschenrechte

ENGLISHDEUTSCH
materiell-rechtlich
Art. 2
Verbot aller Formen der Diskriminierung
… direkte, indirekte … Verweigerung angemessener Vorkehrungen, strukturelle oder systematische
Art. 4
Allg Verpflichtungen
Achtungspflicht
Aufhebung u Verzicht diskr Praktiken
Schutzpflicht (Massnahmen Antidiskr)
Gewährleistungspflicht
Art 4. (2)
schrittweise Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte
Art. 5
Gleichheit u Nichtdiskriminierung u angemessene Vorkehrung
Modell Gleichheit umfasst folgende Aspekte a) den einer gerechten Umverteilung, um sozioökonomischen Nachteilen zu begegnen, b) den Aspekt der Anerkennung… und Würde des Menschen anzuerkennen ….c) Aspekt der Partizipation ….
Art. 8
Bewusstseinsbildung und zwar der Allgemeinheit und von Fachleuten zur Diskriminierungsvemeidung
Art. 12
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
Art. 13
Zugang zur Justiz
Sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zur Justiz haben.
Art. 14
Recht auf Freiheit, Sicherheit.
Art. 19
Recht auf selbstbestimmtes Leben.
Art. 25
Recht auf Gesundheit
(Habilitation und Rehabilitation)
Art. 26
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, das erreichbare Höchstmass an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu genießen. Die Versorgung muss einen akzeptablen Standard aufweisen. 
Art 33
nationale Umsetzung u. Überwachung durch focal points
Art 33.3 Einbeziehung Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen müssen bei Gesetzen und Massnahmen systematisch eingebunden und konsultiert werden zB Allgemeine Bemerkung  Nr. 1(CRPD/C/GC/1), Absatz 50 (c))
Sicherstellen, dass ein möglichst breites Spektrum von Menschen mit Behinderungen beteiligt ist (Allgemeine Bemerkung  Nr. 2 (CRPD/C/GC/3), Absatz 23
Siehe auch S. 47 dazu
= auch Seltene Erkrankungen, die oft die ganze Palette an Diskriminierungen aufweisen und noch eine spez. multiple Problemsituation
Schattenübersetzung Barrierefreiheit statt Zugänglichkeit bei Accessibility. Jedoch geht es auch um immaterielle Barrieren. Grundvoraussetzung, um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe an der Gesellschaft gleichberechtigt mit anderen zu ermöglichen… der Ausschuss hat darauf hingewiesen, dass es um die Barrierefreiheit in all ihrer Komplexität geht und dass sie sich auf die physische Umwelt, auf Beförderungssysteme, auf Information und Kommunikation und auf Dienstleistungen bezieht (Allgemeine Bemerkung  Nr. 2 (CRPD/C/GC/2), Absatz 13)…  daher müssen Produkte und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, für alle barrierefrei zugänglich sein müssen, unabhängig davon, ob sie im Eigentum einer staatlichen Behörde oder eines privaten Unternehmens sind bzw. von  einem/eine solchen bereit gestellt werden (ebd.).
Armut
Allgemeine Bemerkung  Nr. 6 (CRPD/C/GC/2), Absatz 92
Menschen mit Behinderung, die in Armut leben, Zugang haben zu angemessenen und bezahlbaren Dienstleistungen, Vorrichtungen und anderen Unterstützungsformen für Bedarfe, die mit ihrer Beeinträchtigung zusammenhängen.
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Dazu gehört auch, dass Vertragsstaaten für geeignete und wirksame Sicherungen der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit sorgen müssen. Dazu zählt auch der Schutz gegen unangemessene Einflussnahme bzw. Missbrauch (Allgemeine Bemerkung  Nr. 1 (CRPD/C/GC/1), Absatz 20, 22)
Art. 10, 16, 17
Recht auf Leben und Freiheit von Missbrauch, Gewalt und schädlichen Praktiken in allen Lebensbereichen.
Die Vertragsstaaten müssen alle möglichen Massnahmen ergreifen, überwachen und durchsetzen, um Ursachen von Todesfällen aufzuklären.
Der Ausschuss verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen und empfiehlt Vertragsstaaten, Massnahmen zu treffen, um gewalttätigen Handlungen vorzubeugen, sie zu untersuchen und zu bestrafen… dazu zählt auch häuslich Gewalt (Auf dem Weg zu inklusiver Gleichheit, 10 Jahre UN BRAK, Uldry/Degener, 2018
S. 60).