Justice: Landgericht Heidelberg- severe sickness is not accepted as reason for delay

Dr Henn, judge at Landgericht Heidelberg, medical department, ignored that a severe, chronic sickness justifies delays. Dr. Henn, Richter am Landgericht Heidelberg, Rechtsbereich Arzthaftung, ignorierte die Frage, ob eine schwere, chronische Erkrankung Verspätung und längere Fristen rechtfertigt.

Even in the court sentences for expedited proceedings, which were cited, say that the individual situation must be considered. Constitutional sentences maintain that disability must be treated accordingly. Like usual the LG Heidelberg, Dr. Henn ignored any argumentation and all proofs to rare diseases and this rare disease. Severe sickness justifies to take more time. Also when there is no money to pay a lawyer- like many Disabled are poor.. This case is one of many that show law and justice are practically not available for Rare Diseaser. And shows how poor the legal system is, having just no interest in the rights of the Disabled. Objective was to get the patient documentation of deceased father according § 630g BGB, which were not handed over by the university hospital of Heidelberg (https://germany-disabled-poor-outlawed.de/health-university-hospital-heidelberg-patient-documentation-of-deceased-kin-is-not-given-even-in-case-of-rare-genetic-disease/)

Zumal in Urteilen zu Eilverfahren, die die hier befassten Gerichte selbst zitiert hatten, erklärten, dass die jeweilige individuelle Situation bei der Fristberechnung berücksichtigt werden muss. Verfassungsrechtliche Urteile erklären, dass Behinderung der besonderen Berücksichtigung bedarf. Wie oft wurde auch hier, jegliche Argumentation und Beweisangebote zu Studie zu Seltenen Erkrankungen, vorliegender Seltener Erkrankung ignoriert. Auch kein Geld für einen Rechtsanwalt zu haben, muss ausweislich der Rechtssprechung berücksichtigt werden. wieder ein Fall unter vielen, der zeigt, dass es nur darum geht, Prozesskostenhilfe abzulehnen und das die Rechtsdurchsetzung für an Seltenen Erkrankungen Erkrankten und armen Personen nicht zu erreichen ist. Ziel war, die Patientenunterlagen des verstorbenen Fathers nach § 630g BGB zu erhalten, die von der Universitätsklinik Heidelberg nicht herausgegeben werden (https://germany-disabled-poor-outlawed.de/health-university-hospital-heidelberg-patient-documentation-of-deceased-kin-is-not-given-even-in-case-of-rare-genetic-disease/).

Aim, solution
To give sick persons equal access to court to realise their rights. Severe chronic sickness justifies to take more time. Obviously awareness needs to be raised for Rare Diseases.

Chronisch Erkrankte sollten ebenfalls gleichen Zugang bei Gericht bekommen, um ihre Rechte zu realisieren. Schwere chronische Krankheit rechtfertigt es, mehr Zeit zu brauchen. Augenscheinlich muss hier Bewusstsein für Seltene Erkrankungen geschaffen werden.

above Problem/ vorbenanntes  Problem
Line of argumentation
background/ Argumentation, Hintergrund
Aim, solution/ Ziele, Lösungen

Violation of rights/ Rechtsverletzungen
Procedure/ Vorgang
Case details/ Falldetails

TRANSLATION FOR DETAILS UPCOMING

Line of argumentationbackground/ Argumentation, Hintergrund

ENGLISHDEUTSCHPROOF
Ein Anspruch nach § 630g BGB ist gegeben. § 630g BGB regelt die Einsichtnahme in die Patientenakten, die nach dem Tod des Patienten u.a. auch den nächsten Angehörigen zusteht. „Denkbar ist auch die Verfolgung eigener nichtvermögensrechtlicher Interessen, bspw von Gesundheitsinteressen des Einsicht nehmenden Angehörigen oder seiner Familie. Der an dieser Stelle regelmäßig genannte Wunsch nach Klärung von Erbkrankheiten oder genetischen Dispositionen im eigenen Interesse (jurisPK-BGB/LAFONTAINE9 § 630g Rn 29; PALANDT/WEIDENKAFF80 § 630f Rn 2; BeckOGK/WALTER [1.4.2021] § 630g Rn 16 und 19; MünchKomm/WAGNER8 § 630g Rn 35; STAUDINGER/KUNZ [2017] § 1922 Rn 540, 541b; BAYER“ (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g, Rn. 101). „Wann das Interesse des Hinterbliebenen am Erhalt der eigenen Gesundheit Vorrang vor dem Interesse des Verstorbenen am Schutz der eigenen Gesundheitsdaten post mortem hat (vgl MünchKomm/WAGNER8 § 630g Rn 38), ist eine klassische Notstandsabwägung.“ (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g Rn. 102) „Erben und nächste Angehörigen haben grds sowohl das Einsichtsrecht aus § 630g Abs 1 S 1 BGB als auch den Anspruch auf Erteilung von Abschriften gem § 630g Abs 2 S 1 BGB (s zum alten Recht OLG München 6.12.2012 – 1 U 4005/12, juris Rn 31 f).“ (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g Rn. 105) „Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers in § 630g Abs 3 S 2 BGB, dass nicht nur den Erben, sondern auch den nächsten Angehörigen „die Rechte aus den Absätzen 1 und 2“ zustehen sollen, bedeutet jedoch iE, dass sowohl Erben als auch die nächsten Angehörigen (jeweils zweckbestimmt) die auf sie übergegangenen Rechte aus § 630g Abs 1 und Abs 2 BGB in eben jener Form wahrnehmen können, in der dies der Patient zu seinen Lebzeiten selbst konnte. Dies ist jedoch die zwischenzeitlich durch die Normen der DSGVO überlagerte und korrigierte Form dieser Rechte. Auch auf den Anspruch der Erben und der nächsten Angehörigen aus § 630g Abs 2 S 1 BGB ist deshalb § 630g Abs 2 S 2 BGB im Hinblick auf Art 12 Abs 5 S 1 DSGVO iVm Art 15 Abs 3 DSGVO nicht anzuwenden, sodass auch ihnen iE eine kostenfreie Abschrift der Patientenakte zusteht (s oben Rn 13; aA PRÜTTING/FRIEDRICH MedR 2021, 523, 527; der Umstand, dass dies von der DSGVO selbst „nicht geregelt“ wurde, ist hierfür jedoch unerheblich). Auch Erben und Angehörigen ist diese Kopie der Patientenakte nach Art 12 Abs 1 S 2 DSGVO zu übermitteln, also an ihren Wohnort zu übersenden bzw elektronisch zur Verfügung zu stellen (s oben Rn 14). Auch ihnen ist, wenn sie ihren Anspruch auf eine elektronische Abschrift der Patientenakte in elektronischer Form erheben, gem Art 15 Abs 3 S 3 DSGVO die vollständige Patientenakte in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (s oben Rn 15).“ (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g, Rn. 108). „Es bestehen Auskunftsansprüche Versicherter gegen die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl § 305 Abs 1 SGB V in Bezug auf die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten und § 25 SGB X zur Akteneinsicht durch Beteiligte im Sozialverwaltungsverfahren) sowie ggf vertragliche Auskunftspflichten der Versicherungsunternehmen der privaten Krankenversicherung (BeckOK/KATZENMEIER [1.5.2021] § 630g Rn 2).“ (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g, Rn. 108) „Dass sich der Verstorbene einem Einsichtsrecht nicht verschlossen haben würde, wird man regelmäßig auch für den Fall annehmen können, dass seine nächsten Angehörigen die 15 Einsichtnahme in die Patientenakte begehren, um Gesundheitsgefahren von sich selbst oder von ihnen nahestehenden Personen abzuwenden (BAYER, Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten [2018] 150).“ (Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630g Rn. 119) Das Recht auf Gesundheit der Bfst höher zu bewerten als die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Vaters. Wer keine posthumen Einsichtsrechte möchte, kann dies zumindest reduzieren, indem keine Kinder in die Welt gesetzt werden. Die Bf hingegen kann sich nicht aussuchen, nicht geboren worden zu sein.
Der Deutsche Ethikrat meint, die Vulnerabilität muss angemessen kompensiert werden.
Ebenso wie andere vulnerable Gruppen sind Menschen mit Seltenen Erkrankungen aufgrund ihrer marginalisierten Position in Gefahr, dass ihre Belastungen nicht angemessen kompensiert und ihre Interessen nicht ausreichend wahrgenommen werden. Neben den allgemeinen ethischen Prinzipien des Respekts vor der Selbstbestimmung, der Wohltätigkeit und Schadensvermeidung ist in ihrem Fall auch das Prinzip der Gerechtigkeit, verstanden als Befähigungs- sowie Verteilungsgerechtigkeit, von großer Bedeutung.“
Ihre Belastungen müssen angemessen u.A. wegen des Gerechtigkeitsprinzips angemessen kompensiert werden, fordert der Deutsche Ethikrat.
D.h. hier: angemessene Fristen bei Selbstvertretung mangels Finanzierung Rechtsanwalt und schnelle Herausgabe der Patientenakten der verstorbenen Angehörigen in direkter Linie.
Die seltene schwere genetische Grunderkrankung mit vielen und komplexen Komorbiditäten verursacht eine existenzielle Notlage.

Es wurde nachgewiesen, dass eine Seltene, genetische, schwere komplexe systemische Grunderkrankung, Ehlers-Danlos Syndrom vorliegt.
Es wurde auf Studien verwiesen, dass Betroffene mit Seltenen Erkrankungen, darunter das Ehlers-Danlos-Syndrom wirtschaftlich vulnerabel sind, weil sie nicht die angemessene Gesundheitsversorgung erhalten und das Existenzminimum nicht gesichert ist.

Aus diesen Studien geht hervor, dass zu Seltenen Erkrankung, und das betrifft auch die vielen Komorbiditäten, die mit der Grunderkrankung Ehlers-Danlos Syndrom einhergehen, selber fachmedizinisch recherchiert werden muss und dann zu ärztlichen ExpertInnen gereist werden muss. Hierzu wurde der medizinisch recherchierte Sachstand vorgelegt und die Befunde, die diesen auch untermauern und die ambulanten und stationären Termine und Reisekosten.

Es wurde dem Pkh Antrag der Sozialhilfebescheid beigelegt und hier auch die ärztlichen Atteste zu den bestehenden Mehrbedarfen vorgelegt und auf die dazu anhängigen sozialrechtlichen Klagen verwiesen (siehe Pkh Antrag; K 0, Beweis: Attest Hausarzt vom 08.09.21 und vom 21.06.23 , Attest Neurologie vom 17.09.21, Attest Orthopädie vom 21.09.21);
Es wurde auf die anhängigen sozialrechtlichen Klagen verwiesen, um die benötigte, gesundheitliche Versorgung und angemessene Existenzsicherung zu erhalten.
Es wurde unter mit Verweis auf Befundberichte und medizinische Fachartikel dargetan, dass eine schwere
Komplikation, fortschreitendes Glaukom (Erblindung) aufgrund der neu im Fokus
der Forschung stehenden Wirkkette: genetische Bindegewebserkrankung (Ehlers-Danlos-Syndrom)- interkranielle Veränderung- Niereninsuffizienz
(Small Vessel Disease)- Glaukom
vorliegt.

Es wurde dargetan, dass ausweislich Studien, aber auch der sozialrechtlichen Rechtsprechung zu Seltenen Erkrankungen,
deren Problematik ist, dass im Vergleich zu bekannten Krankheiten es wenig Forschung gibt und daher andere Parameter in Bezug auf deren Versorgung anzuwenden sind. Beispielhaft wurde nachgewiesen, wie nützlich die bereits erhaltenen Patientenakten des Vaters/Erblasser in Bezug auf innerfamiliäre Verläufe sind und eine außerordentliche Erkenntnisqualität bringen, so dass frühzeitig über therapeutische Interventionen und Optionen nachgedacht werden kann.

Es lassen sich deutlich die Zusammenhänge in den abgebildeten Bereichen zwischen Tochter und Vater erkennen und auch das breite Spektrum der genetischen Bindegewebserkrankung.

Bei Seltenen Erkrankungen sind immer die gesamten Befunde zu beachten, genetische Bindegewebserkrankungen haben ein breites Spektrum: muskoloskeletal, spinal-neurological, neuro-muskulär, kardiovaskulär, Dysautonomie, Urologie, Organ Dysfkt, Gastro intestinal, immunologisch, Psyche.
D.h. es ist abzulehnen, dass diese lediglich selektiv herausgegeben werden sollen.

Vielmehr ist die Bf existenziell auf die schnelle und komplette Herausgabe der Patientenakte des Vaters/Erblassers bei der UK Hd angewiesen.
Existenzielle Notlage und Einstweilige Anordnung.

G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO Rn 6

Übernahme von Behandlungskosten;
OLG Jena NJW-RR 2012, 862 =
MDR 2012, 488.
G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO Rn 8.3

Auskunft, Vorlage, Besichtigung.
Eine einstw Verfügung, durch die der Sch zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, ist – ohne Unterschied, ob es sich um eine Haupt- oder eine (die Hauptleistung vorbereitende) Nebenpflicht handelt -, als Vorwegnahme der Hauptsache…

Der Auskunftsanspruch seinerseits kann durch einstw Verfügung gesichert werden (
Bsp:
OLG München GRUR 94, 625; OLG Köln aaO; LG Heidelberg aaO). Zu den umstr Anforderungen an die Vollziehung s
OLG Frankfurt NJW-RR 98, 1007 u dazu krit Teplitzky FS Kreft, 2004, S 165 ff: Antragstellung gem
§ 888 erforderl; allg sa
§ 929 Rn 18 aE. –
Entspr gilt für Einsichtsrechte; Bsp:
§§ 716, 809, 810 BGB;§ 87c IV HGB; Einsicht in Krankenunterlagen (
BGH 23.11.1982 – VI ZR 222/79,
BGHZ 85, 327;
BGHZ 106, 148); sa Rn 8.7, 8.21, 8.26.

Ausnahmen für vorbereitende Auskünfte gelten, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs (s
Rn 6) für den Gl von existenzieller Bedeutung ist und von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt (KG
GRUR 88, 404 mN;
OLG Rostock 13.4.2004 – 3 U 68/04, OLGR Rostock 2004, 267; AG/
Becker Rn 19 „Auskunft“, str)

Der Erlass einer auf endgültige Befriedigung des Erfüllungsanspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2000 – U (Kart.) 40/00;
OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2004 – 5 W 99/04; Musielak/Huber, a. a. O., § 940 Rn. 14; Friauf/Wagner, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2003, § 70 Rn. 63).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2022 – 26 W 6/22:
Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt allerdings dann eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen (MüKoZPO/Drescher, a. a. O., § 938 Rn. 38; BeckOK ZPO/Mayer, a. a. O., § 938 Rn. 14; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 940 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 11.10.2017 –
BGH Aktenzeichen IZB9616 I ZB 96/16, NJW 2018,
NJW Jahr 2018 Seite 1317 Rn.
NJW Jahr 2018 Seite 1317 Randnummer 35; Senat, Beschluss vom 10.10.2022 –
Aktenzeichen I26W522 I-26 W 5/22, zur Veröff. best.; jew. m. w. N.).

Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.
Leib, Leben, Gesundheit sind besonders bedeutsame existentielle Rechtsgüter (SG Landshut, Beschluss v. 12.05.2020 – S 5 SO 31/20 ER).

Gesundheit ist de facto ein Grundrecht und hohes Gut.
Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können daher neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz ihres besonders hohen Gewichts
wegen unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>) auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; für den Bereich des Haftvollzuges BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2010 – 2 BvR 2111/09 -, juris, vom 3. August 2011 – 2 BvR 1739/10 -, juris, vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, StraFo 2012, S. 129 <130>, und vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 -, juris). Aus: BVerfG- 2 BvR 612/12.

Im übrigen geht es auch nicht um unmittelbare Schäden, sondern um irreparable:
Drohen irreparable Schäden, gibt es eine existenzielle Notlage, ist eine Einstweilige Verfügung statthaft, auch wenn sie die Hauptsache vorwegnimmt.


MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 938 Rn 9:
Anlass für die Entwicklung der sogenannten Befriedigungsverfügung bilden Leistungsverfügungen in Ausnahmefällen, in denen nur der Erlass einer inhaltlich mit der materiell-rechtlichen Rechtsfolge des Hauptsacheanspruchs übereinstimmenden Maßnahme sinnvoll sein kann und bei Versagung einer solchen Maßnahme der Eintritt eines irreparablen Schadens beim Antragsteller zu befürchten ist, dem ein später ergehendes obsiegendes Urteil nicht mehr abhelfen kann.

MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 938 Rn 16
Wenn ausnahmsweise Sinn und Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes gleichwohl eine Maßnahme mit dem Inhalt des Hauptsacheanspruchs erfordert, weil andernfalls ein irreparabler Zustand oder Schaden eintreten würde, bleibt weiterhin zu prüfen, welche Folgen bei Erlass einer zumindest auf partielle Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung auf Seiten des Antragsgegners eintreten. Wiegen dessen Nachteile geringer, tritt insbesondere auf Seiten des Antragsgegners kein vergleichbarer irreparabler Zustand oder Schaden ein, kann ausnahmsweise eine auf partielle Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung in Frage kommen.
Die Gegnerin trifft überhaupt keine Nachteile.

Unzweifelhaft ein Gesundheitsschaden hoch und bei der Beschwerdeführerin in ihrer hochmorbiden Kondition irreparabel (nicht bloss zu heilender Vermögensschaden) und der Gegnerin hingegen kein Schaden erwächst.

Sie ist daher als erbrechtliche Gläubigerin auf eine Leistungsverfügung des Auskunftsanspruchs dringend angewiesen, weil die von der Auskunft abhängende Realisierung des Leistungsanspruchs für sie von existenzieller Bedeutung ist (BVerfG 25.4.16 – 1 BVR 2423/14, ZEV 2016, 578).
Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301). Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.
Wiewohl bei Fristen ein wiederkehrendes Argument ist, dass sich die Rechtzeitigkeit danach richtet, inwieweit alsbaldige Aufklärung möglich und zumutbar ist (Staudinger/Singer (2021) BGB § 121 Anfechtungsfristen, Rn. 9).
Zur Realisierung des Anspruchs gehört die Kenntnis rechtlicher Grundlagen (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199 (Verjährungsfristen) Rn. 1).

Keine grobe Fahrlässigkeit ist, wenn keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, wenn das mit Kosten verbunden ist, die nicht zuzumuten sind (ebd, Rn. 82).
Verschulden iSv I und III wird vermutet; säumige Partei muss Verspätung entschuldigen, dh fehlendes Verschulden darlegen. Hinweis auf unangemessen kurz gesetzte Fristen (s § 277 Rn 3) oder auf unsachgemäße Vorbereitungsmaßnahmen des Gerichts (s Rn 3) kann genügen. Bezweifelt das Gericht den Entschuldigungsgrund, darf es erst zurückweisen, wenn es Glaubhaftmachung (IV iVm § 294) verlangt und dazu ausreichend Gelegenheit gegeben hat (BGH 10.3.1986 – II ZR 107/85, NJW 86, 3193, 3194). – b) Grobe Nachlässigkeit iSv II wird nicht vermutet. Ihre Grundlagen müssen unter Würdigung aller Umstände positiv festgestellt werden (BAG 11.6.2020 – 2 AZR 400/19, NJW 2020, 2912). Sprechen die äußeren Umstände für grobe Nachlässigkeit, ist es allerdings Sache der Partei, entkräftende Tatsachen zu behaupten und zu Glaubhaftmachungen (MK/Prütting Rn 170; weiter gehend BGH NJW 82, 2560, 2561). – c) Für die übrigen Voraussetzungen (Verletzung der Prozessförderungspflicht, Verzögerung, Kausalzusammenhang) trifft die Partei keine Glaubhaftmachunglast. Das Gericht muss sie zu seiner Überzeugung feststellen, wobei es bzgl der Verzögerung (nur dieser!) in I u II ausdrückl freier gestellt ist.“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 2022, § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Rn 30).
Schon eine kurzfristige Erkrankung muss das Gericht berücksichtigen (BGH Beschluss vom 02.08.2022 – VIII ZB 3/21) und darf den Klägern den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 – V ZB 113/17 und V ZB 114/17, NJW 2018,1691 Rn. 6, 8 ff.; jeweils mwN).
Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>).

Scope, solution/ Ziele, Lösungen
To give chronic sick persons equal access to court to realise their rights. Severe chronic sickness justifies to take more time. Obviously awareness needs to be raised for Rare Diseases.

Chronisch Erkrankte sollten ebenfalls gleichen Zugang bei Gericht bekommen, um ihre Rechte zu realisieren. Schwere chronische Krankheit rechtfertigt es, mehr Zeit zu brauchen. Augenscheinlich muss hier Bewusstsein für Seltene Erkrankungen geschaffen werden.

Violation of rights/ Rechtsverletzungen

law violation fair hearing, formal law, material law
Rechtsverletzung (Gehör, formelles Recht, Materielles Recht)
Recht auf Menschenwürde (Art. 1 GG),
allgemeiner Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG),
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG), hier Diskriminierungsverbot im SGB, SGB II, SGB V, §§ 1, 33c SGB I, § 19a SGB VI.
Und die Massgabe die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen (§ 2a SGB V):
wegen menschenunwürdiger Behandlung, weil die individuelle Situation wegen Seltener Erkrankung und Multimorbididät nicht berücksichtigt wird; Verletzung Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot- die Beschwerdeführerin muss nämlich einen ihrer Seltenen Erkrankung angemessenen Zugang zur Gesundheit erlangen; sodann kann die Beschwerdeführerin ihre Rechte aus dem Sozialstaatsprinzip nicht geltend machen.
Constitutional rights
Grundrechte
allgemeiner Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG),
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG),
wegen menschenunwürdiger Behandlung, weil die individuelle Situation wegen Seltener Erkrankung und Multimorbididät nicht berücksichtigt wird; Verletzung Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot- die Beschwerdeführerin muss nämlich einen ihrer Seltenen Erkrankung angemessenen Zugang zur Gesundheit erlangen; sodann kann die Beschwerdeführerin ihre Rechte aus dem Sozialstaatsprinzip nicht geltend machen.
Art.103 GG (Justizgrundrecht: vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör)
Art. 2 iVm Art. 20 GG (Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren; Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutzbzw. Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes)
Art. 3  i. V. m. Artikel 20 I, III GG (Gleichheitssatz, Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit bzw. auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, Willkürverbot, Einheit der Rechtsordnung)
Art 19 IV GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz)
Recht auf Gesundheit: Das Menschenrecht auf den “höchsten erreichbaren Stand an körperlicher und geistiger Gesundheit” gehört zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (“WSK-Rechte”), wie sie von der UN im Sozialpakt 1966 (Art. 12) formuliert und von der Bundesrepublik Deutschland 1973 ratifiziert. 2008 verabschiedete die UN Generalversammlung ein Zusatzprotokoll, das seit 2013 in Kraft ist. Das Protokoll sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Personen, die ihre wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Sozialpaktausschuss einlegen. Dem Zusatzprotokoll ist Deutschland mittlerweile (2023) getreten. Im Allgemeinen wird das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz lediglich als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gedeutet. Jedoch ist es durch das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Schutzpflichtdimension entfaltet worden. Danach gebietet das Grundrecht dem Staat, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen. Durch das SGB und weitere Kodfikationen ist ein einfachgesetzliches Gesundheitsrecht gebildet (Franz Reimer, DAS RECHT AUF GESUNDHEIT, EINE RECHTSVERGLEICHENDE PERSPEKTIVE, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments Bibliothek für Vergleichendes Recht PE 698.770 – Oktober 2021, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/698770/EPRS_STU(2021)6987 70_DE.pdf). So umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung
Es ist auch eine ganze Gruppe betroffen- nämlich die Gruppe an Seltenen Krankheiten Erkrankter.
Wie sich aus den vorgelegten Studien, K 4, K 8-9 , K 21 erkennen lässt, ist auch eine ganze Gruppe betroffen- eine Gruppe die in vielen Bereichen besonders vulnerabel und ausgegrenzt ist.
Studien unter https://germany-disabled-poor-outlawed.de/rare-disease/
Disability Equality Rights, Union, State laws
Gleichberechtigungsgesetze, Bund, Länder
bindet die öffentliche Stellen an das Diskriminierungsverbot von behinderten Menschen- leider ohne praktische Relevanz
Human Rights, unenforcable
Menschenrechte, nicht einklagbar
https://documents.un.org/doc/resolution/gen/nr0/043/88/pdf/nr004388.pdf
Enforcable, einklagbar
International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-economic-social-and-cultural-rights
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf
Individual complaint
Individualbeschwerde
https://www.ohchr.org/en/documents/tools-and-resources/form-and-guidance-submitting-individual-communication-treaty-bodies
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/neue-information-ueber-das-individualbeschwerdeverfahren-zum-un-sozialpakt
Other conventions, andere Konventionen, e.g.
UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (UNCRPD)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-persons-disabilities

critic by UN report, Committee on disability
health, lack of awareness
International Principles and Guidelines on Access to Justice for Persons with Disabilities, Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen
https://www.un.org/development/desa/disabilities/wp-content/uploads/sites/15/2020/10/Access-to-Justice-EN.pdf; https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf
Individual complaint, since 2011
Individualbeschwerde
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk
shortcomings listed in rare disease report and elseequity

Case details/ Falldetails

plaintiffBirgitta Wehner
lawyer
opposing partyUniversitätklinik Heidelberg
head of authorityDr. Volker Bittner, Rechtsabteilung
member of political party, if known
office clerkAlisa Galm
costs
legal areacivil law
starting year2024
legal aid/ first instance
court, file number, judges
legal aid, expedited proceeding, AG Heidelberg 21 C 78/24, Richter Maier
appeal
court, file number, judges
LG Heidelberg, 4 T 2/24, Dr Henn
Constitutional Court of Berlin
file number, judges
Federal Constitional Court
file number, judges
1 BvR 1988/24, Präsident Harbarth (CDU), Richterin Härtel, Richter Eifert
statusclosed

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