health: University hospital Heidelberg and Landgericht Heidelberg patient documentation of deceased kin is not given violating §630 g BGB and disrespecting the needs of people with a rare genetic disease

Legal Department says when a person fights for inheritance rights it is a reason to deny patient documentation of the deceased. Die Rechtsabteilung der UK Heidelberg behauptet, wenn jemand seine erbrechtlichen Grundrechte einklagt, ist dies ein Grund die Patientenakte des verstorbenen Angehörigen zu verweigern. But the law and its interpretation do not say this. Eine solche Auslegung ist im Gesetz und seiner Auslegung bislang nicht vorgesehen.

Before the University hospital Heidelberg said to hand over his patient documentation was not in the spirit of the deceased. But meantime his legal succession had consented to the passing on of his data (after a court case of course). Nevertheless it was denied again. The Court Heidelberg then also denied legal aid again. Although it had do be given, because such a cause was not decided yet and therefore it had to be decided in ordinary court proceedings. Also a balance of rights was not done, because a rare disease means less research and thus the family patient documentation is a important source of information.In the proceedings (see also, https://germany-disabled-poor-outlawed.de/justice-court-heidelberg-severe-sickness-no-reason-for-delay/), the court’s obligation to provide information in accordance with Section 139 ZPO was never complied with, but rather assertions of rejection were only made in the order, which were then challenged with legal remedies, whereupon the courts invented new assertions of rejection, e.g:
since the claimant also had proceedings against Deutsche Rentenversicherung, she was, after all, aware that patient files of the deceased always had to be sued out- a bold assertion by the court, since the proceedings against DRV did not concern his patient files, but the securing of evidence as to where DRV had transferred the deceased’s pension;
There would only be files if the deceased had been treated for illnesses that were also present in the applicant – this does not correspond to the situation with rare illnesses, as these are often not diagnosed or not diagnosed until late;
then the deceased’s documents would only exist if the claimant could prove a positive effect on her therapies – however, the claimant had already received the deceased’s patient files elsewhere and was able to base various therapies on them and therefore prove them;
It was then claimed that children who have no contact with their direct relatives have no right to the deceased’s files – as with all other pretextual justifications, this is an opinion outside the prevailing opinion, the legal text and the judgments do not provide for this, so the court should have granted legal aid in order to have its special opinion discussed by the instances, then it is astonishing that the applicant can simply be blamed across the board, it was the testator’s second wife, his sole heiress, who made contact impossible in order to take possession of the entire estate during his lifetime and then to claim that the testator had died penniless and presented a gift agreement for the property, which could not be concealed, confirming that the applicant, who had migrated with taxpayers’ money, had given us several hundred thousand euros for the property, according to her only employer before her marriage to the testator, and had paid for the property herself;
Finally, it was claimed that the applicant could have asked about the testator’s illnesses earlier during his lifetime – apparently the court was unable to assign data, because the applicant’s rare genetic disease had been diagnosed at the beginning of 2020, the testator died at the end of 2020, after diagnosis, extensive translation work of the international specialist literature and application for urgent therapies to the health insurance company was necessary until autumn (because there are no national guidelines, you have to argue with the insurance companies about coverage), so there was no time to ask the deceased during his lifetime;
the situation regarding rare diseases and their need for intra-family knowledge due to a lack of research was generally ignored.

Zuvor war behauptet worden, die sei nicht im Sinne des Verstorbenen. Obwohl die Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen mittlerweile ihre Einverständnis zur Herausgabe zu dessen Daten gegeben hatte (hierfür war wiederum ein Gerichtsverfahren nötig gewesen), verweigerte die UK Heidelberg diese weiterhin. Das LG hat mit dieser Begründung Prozesskostenhilfe (Pkh) verweigert, obwohl. diese zu gewähren gewesen wäre, weil ein solcher Fall bislang noch nicht diskutiert wurde und daher ein ordentliches Gerichtsverfahren zu führen gewesen wäre. Zudem hat keine Rechteabwägung stattgefunden, auch nicht vor dem Hintergrund, dass eine Seltene genetische Erkrankung besteht und ermangels Forschung, familiäre Verläufe eine wichtige Erkenntnisquelle sind. In den Verfahren (siehe auch, https://germany-disabled-poor-outlawed.de/justice-court-heidelberg-severe-sickness-no-reason-for-delay/) wurde nie der Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen nach § 139 ZPO nachgekommen, sondern erst im Beschluss Ablehnungsbehauptungen ausgesprochen, die dann mit Rechtsmitteln angegriffen wurden, worauf die Gerichte neue Ablehnungsbehauptungen erfanden, z.B.:
da die Antragstellerin auch ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung habe, sei ihr ja bekannt, dass Patientenakten des Erblassers ja immer herausgeklagt werden müssten- eine kühne Behauptung des Gerichts, denn das Verfahren gegen die DRV betraf nicht dessen Patientenakten, sondern die Sicherung der Beweise, wohin die DRV die Rente des Erblassers überwiesen hatte;
Akten gäbe es nur, wenn der Erblasser wegen Krankheiten behandelt werden worden war, die auch bei der Antragstellerin vorlägen- das entspricht nicht der Sachlage bei Seltenen Erkrankungen, denn diese werden ja oft oder erst spät nicht diagnostiziert;
sodann gäbe es die Unterlagen des Erblassers nur, wenn die Antragstellerin, einen positiven Effekt auf ihre Therapien nachweisen könne- die Antragstellerin hatte allerdings schon anderweitig Patientenakten des Erblassers erhalten und konnte hierauf verschiedene Therapien gründen und daher beweisen;
sodann wurde behauptet, Kinder, die keinen Kontakt zu ihren direkten Verwandten haben, hätten auch kein Anrecht auf dessen Akten- hier liegt im übrigen wie bei allen anderen vorgeschobenen Begründungen auch, eine Meinung abseits der herrschenden Meinung vor, der Gesetzestext und die Urteile geben das nicht her, das Gericht hätte also Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, um seine Sondermeinung durch die Instanzen diskutieren zu lassen, sodann ist es doch erstaunlich, dass der Antragstellerin einfach pauschal zur Last zu legen, vielmehr war es doch die zweite Frau des Erblassers, dessen Alleinerbin, die den Kontakt verunmöglichte, um sich zu dessen Lebzeiten in dessen gesamten Besitz zu bringen und dann zu behaupten, der Erblasser sei ohne Cent verstorben und für die nicht versteckbare Immobilie einen Schenkungsvertrag vorlegte, der bestätigte, dass die mit Steuermitteln migrierte uns ausweislich ihres einzigen Arbeitgebers vor Ehe mit Erblasser Geringverdienende für die Immobilie mehrere Hunderttausende Euros gegeben hatte und damit die Immobilie selber bezahlt hatte;
zuletzt wurde behauptet, die Antragstellerin hätte ja früher nach den Erblasser noch zu dessen Lebzeiten nach dessen Krankheiten fragen können- augenscheinlich war das Gericht nicht in der Lage Daten auf den Beweisen einzuordnen, denn die Seltene genetische Erkrankung der Antragstellerin war Anfang 2020 diagnostiziert worden, der Erblasser Ende 2020 gestorben, nach Diagnose war bis Herbst umfassende Übersetzungsarbeiten der internationalen Fachliteratur und Beantragung der dringenden Therapien bei der Krankenkasse nötig (weil es keine nationalen Leitlinien gibt, muss man mit den Kassen um Übernahme streiten), daher war keine Zeit den Erblasser zu dessen Lebzeiten zu befragen;
die Sachlage zu Seltenen Erkrankungen und deren Bedarf nach innerfamiliären Erkenntnissen wegen mangelnder Forschung, wurde grundsätzlich übergangen.

Scope, solutionZiele, Lösungen
The situation of people with rare genetic diseases must be taken into account. Legal recourse must also be made available to poor people if the court wants to decide differently than usual and a legal question has not yet been discussed.
Die Situation von Personen mit Seltenen genetischen Erkrankungen muss berücksichtigt werden. Auch armen Personen muss der Rechtsweg zugänglich gemacht werden, wenn das Gericht anders als üblich entscheiden möchte und eine Rechtsfrage noch nicht diskutiert worden ist.

above Problem/ vorbenanntes  Problem
Line of argumentation
background/ Argumentation, Hintergrund
Aim, solution/ Ziele, Lösungen

Violation of rights/ Rechtsverletzungen
Procedure/ Vorgang
Case details/ Falldetails

Line of argumentationbackground/ Argumentation, Hintergrund

ENGLISHDEUTSCHPROOF

Violation of rightsRechtsverletzungen

ENGLISHDEUTSCH
law violation fair hearing, formal law, material law
Rechtsverletzung (Gehör, formelles Recht, Materielles Recht)
Judges must prove their competency on the subject or call an expert.Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).
Recht auf Menschenwürde (Art. 1 GG),
allgemeiner Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG),
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG), hier Diskriminierungsverbot im SGB, SGB II, SGB V, §§ 1, 33c SGB I, § 19a SGB VI.
Und die Massgabe die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen (§ 2a SGB V):
wegen menschenunwürdiger Behandlung, weil die individuelle Situation wegen Seltener Erkrankung und Multimorbididät nicht berücksichtigt wird; Verletzung Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot- die Beschwerdeführerin muss nämlich einen ihrer Seltenen Erkrankung angemessenen Zugang zur Gesundheit erlangen; sodann kann die Beschwerdeführerin ihre Rechte aus dem Sozialstaatsprinzip nicht geltend machen.
Recht auf Gesundheit: Das Menschenrecht auf den “höchsten erreichbaren Stand an körperlicher und geistiger Gesundheit” gehört zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (“WSK-Rechte”), wie sie von der UN im Sozialpakt 1966 (Art. 12) formuliert und von der Bundesrepublik Deutschland 1973 ratifiziert. 2008 verabschiedete die UN Generalversammlung ein Zusatzprotokoll, das seit 2013 in Kraft ist. Das Protokoll sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Personen, die ihre wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Sozialpaktausschuss einlegen. Dem Zusatzprotokoll ist Deutschland mittlerweile (2023) getreten. Im Allgemeinen wird das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz lediglich als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gedeutet. Jedoch ist es durch das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Schutzpflichtdimension entfaltet worden. Danach gebietet das Grundrecht dem Staat, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen. Durch das SGB und weitere Kodfikationen ist ein einfachgesetzliches Gesundheitsrecht gebildet (Franz Reimer, DAS RECHT AUF GESUNDHEIT, EINE RECHTSVERGLEICHENDE PERSPEKTIVE, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments Bibliothek für Vergleichendes Recht PE 698.770 – Oktober 2021, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/698770/EPRS_STU(2021)6987 70_DE.pdf). So umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung
Constitutional rights
Grundrechte
Keinen Ausschluss von Behinderten aus der Rechtsordnung
Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301). Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.
Right to be heardArt.103 GG (Justizgrundrecht: vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör)
Art. 2 iVm Art. 20 GG (Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren; Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutzbzw. Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes)
Art. 3  i. V. m. Artikel 20 I, III GG (Gleichheitssatz, Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit bzw. auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, Willkürverbot, Einheit der Rechtsordnung)
Art 19 IV GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz)
Es ist auch eine ganze Gruppe betroffen- nämlich die Gruppe an Seltenen Krankheiten Erkrankter.
Wie sich aus den vorgelegten Studien, K 4, K 8-9 , K 21 erkennen lässt, ist auch eine ganze Gruppe betroffen- eine Gruppe die in vielen Bereichen besonders vulnerabel und ausgegrenzt ist.
Studien unter https://germany-disabled-poor-outlawed.de/rare-disease/
Disability Equality Rights, Union, State laws
Gleichberechtigungsgesetze, Bund, Länder
bindet die öffentliche Stellen an das Diskriminierungsverbot von behinderten Menschen- leider ohne praktische Relevanz
Human Rights, unenforcable
Menschenrechte, nicht einklagbar
https://documents.un.org/doc/resolution/gen/nr0/043/88/pdf/nr004388.pdf
Enforcable, einklagbar
International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-economic-social-and-cultural-rights
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf
Individual complaint
Individualbeschwerde
https://www.ohchr.org/en/documents/tools-and-resources/form-and-guidance-submitting-individual-communication-treaty-bodies
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/neue-information-ueber-das-individualbeschwerdeverfahren-zum-un-sozialpakt
Other conventions, andere Konventionen, e.g.
UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (UNCRPD)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-persons-disabilities
Achtung, Nicht-Diskriminierung, Teilhabe, etc. (Art. 3),
Zugänglichkeit, Barrierefreiheit zur Justiz ,
Recht auf angemessene Gesundheitsversorgung (Art. 25),
critic by UN report, Committee on disabilityhealth, lack of awareness
International Principles and Guidelines on Access to Justice for Persons with Disabilities, Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen
https://www.un.org/development/desa/disabilities/wp-content/uploads/sites/15/2020/10/Access-to-Justice-EN.pdf; https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf
Individual complaint, since 2011
Individualbeschwerde
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk
shortcomings listed in rare disease report and elseequity, treatment equality

Aim, solutionZiele, Lösungen
The situation of people with rare genetic diseases must be taken into account. Legal recourse must also be made available to poor people if the court wants to decide differently than usual and a legal question has not yet been discussed.
Die Situation von Personen mit Seltenen genetischen Erkrankungen muss berücksichtigt werden. Auch armen Personen muss der Rechtsweg zugänglich gemacht werden, wenn das Gericht anders als üblich entscheiden möchte und eine Rechtsfrage noch nicht diskutiert worden ist.

ProcedureVorgang
The first try was denied, because the fact of a severe chronic rare genetic disease was not regarded in calculating the deadline for expedited court proceedings, see https://germany-disabled-poor-outlawed.de/justice-court-heidelberg-severe-sickness-no-reason-for-delay/
Das erste Eilverfahren war abgelehnt worden, weil die Situation einer schweren, chronischen, seltenen genetischen Erkrankung bei der Fristauslegung nicht berücksichtigt worden war, siehe https://germany-disabled-poor-outlawed.de/justice-court-heidelberg-severe-sickness-no-reason-for-delay/

Case details/ Falldetails

plaintiffBirgitta Wehner
lawyer
opposing partyUniversitätklinik Heidelberg
head of authorityDr. Volker Bittner, Rechtsabteilung
member of political party, if known
office clerkAlisa Galm
costs
legal areacivil law
starting year2024
legal aid/ first instance
court, file number, judges
legal aid, expedited proceeding, AG Heidelberg 21 C 344/24, Richter Maier
appeal
court, file number, judges
LG Heidelberg, 4 T 3/24, Dr Henn
Constitutional Court of Berlin
file number, judges
Federal Constitional Court
file number, judges
1 BvR 561/25, Präsident Harbarth (CDU), Richterin Härtel, Richter Eifert
statusclosed


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